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Gesetzliche Bestimmungen
Die
Herstellung von Branntwein wird in Deutschland durch u.a. das Branntweinmonopolgesetz
(BranntwMonoG) in Verbindung mit der
Brennereiordnung (BO) geregelt.
Diese Texte sind allerdings in vielem schwer verdaulich. Nachfolgend
ist daher ein Versuch gemacht, die Rechtslage allgemein verständlich
darzustellen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige
Zollstelle.
Die Herstellung
von Branntwein beinhaltet normalerweise zwei Schritte:
1. Die alkoholische Gärung: bei diesem Schritt wird der Alkohol
erzeugt
2. Die Destillation: bei diesem Schritt wird kein Alkohol erzeugt,
sondern "gereinigt".
Auf den ersten
Blick erstaunlich ist, dass der zweite Schritt weit strenger reglementiert
ist als der erste - da, wo Alkohol ensteht. Als Hobbybrenner müssen
Sie besonders folgende Regelungen beachten:
A. Deutschland
Meldepflichtig
(schriftlich)
bei der zuständigen
Zollstelle sind Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung von
Branntwein geeigneten Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als
0,5 Liter, und zwar:
- Der Erwerb mit Angabe des Aufstellungsorts und Zwecks (§ 229
Satz 1 BO).
- Die Abgabe mit Angabe des Erwerbers (§ 227 BO)
- Die Aufstellung an einem anderen Ort (§ 229 Satz 4 BO)
Kommentar (ohne Gewähr):
1. Der Erwerb
solcher Geräte durch Privatpersonen ist in Deutschland
aufgrund § 46 Satz 1 BranntwMonoG ausgeschlossen. Der Besitz,
allerdings, ist aus folgenden Gründen erlaubt:
- Der Verkauf solcher Geräte an Privatpersonen ist in einigen
Staaten der EU nicht reglementiert. Privatpersonen können solche
Geräte daher in gewissen Staaten der EU legal erwerben und -
aufgrund des freien Handels innerhalb der EU - legal nach Deutschland
einführen. Diese Geräte unterliegen dann allerdings der
Meldepflicht.
2. Die Meldepflicht gilt auch für im Eigenbau hergestellte Geräte.
Verbot
Für Brenngeräte
oder sonstige zur Herstellung von Branntwein geeignete Geräte
mit einem Rauminhalt von mehr als 0,5 Liter:
- Das heimliche Herstellen von Branntwein oder das wieder genießbar
Machen von vergälltem oder genussunbrauchbar gemachtem Branntwein
(§ 231 Satz 1 BO)
Kommentar (ohne Gewähr)
1. Das Brennen von bereits versteuertem Branntwein ist erlaubt, muss
aber vorher der zuständigen Zollstelle angezeigt werden (Beispiele
sind die Geistherstellung oder das Brennen von Angesetztem).
2. Das Brennen von Wein wiederum fällt unter das obige Verbot.
Der amtlichen
Überwachung unterliegt / unterliegen
1. Brenngeräte
oder sonstige zur Herstellung von Branntwein geeigneten Geräte
mit einem Rauminhalt von mehr als 0,5 Liter und die Räume, in
denen sie aufgestellt sind (§ 226 BO).
2. Personen
- die Branntwein herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten
oder vertreiben (§ 43 Satz 1 BO)
So weit - so gut. Ab hier wird es komplizierter.
Wer auf die Idee kommen sollte, seine Maische zu brennen, muss mit
Einschränkungen leben bzw. folgendes beachten, um Ärger vorzubeugen:
Sie haben keine Beschränkungen hinsichtlich Ihrer Maische (Ausgangsstoff,
Hefe, Hefenahrung) wenn Sie die Maische entweder
für private
Zwecke mit einem genehmigungsfreien (Rauminhalt: 0,5
Liter; siehe oben) Brenngerät brennen oder
von einer
Verschlussbrennerei brennen lassen.
Wenn Sie aber Ihre Maische von einer Abfindungsbrennerei
brennen lassen möchten, dann ist folgendes zu beachten:
Sie müssen
Ihre Absicht spätestens 5 Tage vor dem Brenntermin der Zentralstelle
Abfindungsbrennen in Stuttgart anmelden. Das Antragsformular erhalten
Sie von Ihrem Hauptzollamt.
Von den stärkehaltigen
Stoffen dürfen Sie nur Getreide und Kartoffeln verarbeiten (§25
BranntwMonG). Zucker ist nicht erlaubt!
Von den nicht-mehligen
Stoffen dürfen nur einheimisches Obst, (Obst)wein, Rübenstoffe
u.ä. verarbeitet werden (§27 BranntwMonG).
Zucker, Melasse
und dergleichen dürfen Obstmaischen nicht zugesetzt werden (§6
BO)
Hefenährpräparate,
die dazu dienen, die Alkoholausbeute zu erhöhen, dürfen nicht
verwendet werden (§155 BO)
B. Österreich
Im Prinzip die gleichen Regelungen wie für Deutschland, allerdings
mit dem wichtigen Unterschied, dass Brennanlagen etc. bis zu einem
Rauminhalt von 2 Liter für den privaten Gebrauch von einer
Meldepflicht zwar ausgenommen sind, der destillierte Alkohol aber
zu versteuern ist.
C. Schweiz
Alle Brennanlagen, egel welcher Rauminhalt, sind meldepflichtig.
Als Hausbrenner eingestufte Privatpersonen (d.h. Personen, die
eine eigene Landwirtschaft besitzen) dürfen für den
Eigengebrauch steuerfrei brennen.
Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen: Im Zweifelsfalle
wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zollstelle.
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